AufgabeÜbernahme von Bestattungskosten

Wer verpflichtet ist, die Bestattungskosten eines Angehörigen oder einer sonstigen Person (Ehegatte, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister etc.) zu tragen, kann die Übernahme dieser Kosten im Rahmen der Sozialhilfe beantragen. Voraussetzung ist, dass er selbst bedürftig ist und die Bestattungskosten nicht von Dritten getragen werden (müssen). Die Bestattungskosten beispielsweise sind vorrangig aus dem Nachlass zu tragen.

Ansprechpersonen:

NameTelefonTelefaxE-Mail
Frau Brosch
Sachbearbeiterin
09371 501-19609371 50179-191E-Mail-Adresse des Ansprechpartners
Frau Kaletta
Sachbearbeiterin
09371 501-26509371 50179-191E-Mail-Adresse des Ansprechpartners

Kontaktinformationen:

Die Zuständigkeiten sind nach den Anfangsbuchstaben (Nachname) aufgeteilt.
Buchstaben A-K
Frau Brosch
Buchstaben L-Z Frau Kaletta

Gesetzliche Grundlagen:

§ 74 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII)
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    Onlineantrag

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  • Gesundheitswegweiser

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  • Bildung und Integration

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  • Familienbildung

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  • Familienwegweiser

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  • Selbsthilfewegweiser

    Selbsthilfewegweiser

  • Seniorenwegweiser

    Seniorenwegweiser

  • Wegweiser für ein barrierefreies Leben

    Internet - rechte Seite - Behindertenwegweiser

  • Apothekennotdienst

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